|
|
 |
 |
 |
 |
Schwerbehindertenausweis
|
Neue Regeln für Schwerbehinderung:
|
Ob ein Patient mit Diabetes einen Schwerbehindertenausweis erhält, hängt künftig von seinem Therapieaufwand ab
Diabetiker, die einen Schwerbehindertenausweis beantragen wollen, müssen künftig nicht mehr nachweisen, dass "ihr Stoffwechsel sich schwer einstellen lässt und sie teils erhebliche Unterzuckerungen erleiden". Das hat der Bundesrat am 9. Juli beschlossen. Künftig gelten Menschen mit Diabetes als schwerbehindert, wenn sie jeden Tag mindestens viermal Insulin spritzen und die Dosis je nach Ernährung, Bewegung und Blutzucker selbst anpassen. Außerdem müssen sie "durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sein". Was genau mit dieser letzten Formulierung gemeint ist, ist unklar. Der Vorstandsvorsitzende von diabetesDE und der Deutschen Diabetes-Gesellschaft DDG, Professor Thomas Danne, stellte auf einer Pressekonferenz der beiden Organisationen klar: "Wir gehen davon aus, dass es Anliegen des Gesetzgebers ist, mehr Rechtssicherheit für Menschen mit Diabetes zu schaffen. Daher erwarten wir, dass die Formulierung von den Versorgungsämtern nicht zu Ungunsten der Diabetiker ausgelegt wird".
Chancen vor allem für Menschen mit Typ-1-Diabetes verbessert Menschen mit Typ-1-Diabetes, insbesondere Kinder und Jugendliche, haben nach Einschätzung von Professor Stephan Martin, Leiter der Arbeitsgruppe Diabetes im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch die Neuregelung künftig gute Chancen, auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Für den Arbeitsmediziner Dr. Kurt Rinnert vom Ausschuss Soziales der DDG ist wichtig, dass der Schwerbehindertenausweis keinen Rückschluss mehr auf die Qualität der Stoffwechseleinstellung zulässt. Damit seien frühere Fallen, wie etwa der Führerscheinverlust, ausgeräumt, so Rinnert. Beim Beantragen eines Führerscheins muss eine Schwerbehinderung nicht angegeben werden. Zu den Stichworten "Kündigungsschutz", Renten- und Urlaubsanspruch" oder "Steuererleichterungen" gibt es aus der Sicht des Arbeitsmediziners keine Änderungen, da diese dem jeweiligen Grad der Behinderung (GdB) zugeordnet sind. "Ich gehe auch nicht zwangsläufig davon aus, dass durch die neue Regelung automatisch mehr Menschen mit Diabetes Anträge zur Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen werden", so Rinnert.
Jurist kritisiert: die alte Regelung "belohnte" oft die Falschen Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marcus Schneider-Bodien aus Düsseldorf kritisiert an der alten Regelung, dass der Begriff der "schweren Einstellbarkeit" nirgendwo konkret juristisch definiert war. "Praxis war, dass von den zuständigen Behörden eine schwere Einstellbarkeit nur dann angenommen wurde, wenn Unterzuckerungen dokumentiert waren, bei denen der Diabetiker auf fremde Hilfe angewiesen war. Dies führte dazu, dass Betroffene, die vorsätzlich oder fahrlässig Therapieempfehlungen nicht umgesetzt haben und so schuldhaft Unterzuckerungen verursacht haben, eher an einen Schwerbehindertenausweis gelangen konnten als Betroffene, die sorgfältig den ärztlichen Therapieempfehlungen folgten", so Schneider-Bodien. Bei Kindern bedeutete dies im Wesentlichen, dass die Versorgungsämter überprüft haben, ob die Eltern in der Lage waren, die Therapieempfehlungen der Mediziner umzusetzen oder nicht, so Schneider-Bodien weiter. Eltern, die mit der Umsetzung der Therapie überfordert waren, konnten so eher einen Schwerbehindertenausweis für ihre Kinder erlangen als solche, die sich mit erhablichem Aufwand und Mühe 24 Stunden am Tag bemühten, die ärztlichen Therapieempfehlungen umzusetzen.
Neue Regelung schafft klare Verhältnisse Mit der neuen Regelung würden jetzt endlich klare Verhältnisse geschaffen, so Anwalt Bodien-Schneider: Für die Betroffenen besteht jetzt nicht mehr die Möglichkeit, das Verfahren zu manipulieren, für Ärzte, Behörden und Gerichte ergeben sich objektive Kriterien und damit einfachere, kostengünstigere Verfahren. Diabetiker können den Ausweis beim Versorgungsamt beantragen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Therapieaufwandes der vergangenen sechs Monate beizulegen. Ein Amtsarzt prüft, wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist. Dabei ist er an die Versorgungsmedizin-Verordnung gebunden. Für einen Schwerbehindertenausweis muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen.
Quelle: Diabetes-Ratgeber A.Baum / www.diabetes-ratgeber.net; 12.07.2010 W&B/ Bernhard Limberger © Wort & Bild Verlag GmbH & Co KG
|
Rechtsgrundlage für Einstufung
|
Bei der Einstufung zur Schwerbehinderung sind die "Art der Behinderung" oder/und der "der Umfang der Schädigungsfolgen" von großer Bedeutung! Damit Sie sich mit der Materie befassen können, können Sie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze über den nachstehenden Link laden und nachlesen. Ein umfangreiches - aber aufschlussreiches - Nachschlagewerk über 77 Seiten.
Es handelt sich um die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)
*siehe auszugsweisen Text nachfolgend - vollständiger Text siehe pdf-Datei unten!
GdB - Grad der Behinderung GdS - Grad der Schädigungsfolgen
versorgungsmedizinischegrundsaetze.pdf [287 KB]
|
VO zur Bewertung von Schädigungsfolgen
|
Auszug
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.
Schädigungsfolgen
a) Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
b) Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.
c) Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen GdS bedingen (z. B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).
Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
a) GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
b) Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
c) GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten" (z. B. „Altersdiabetes", „Altersstar") bezeichnet werden.
d) Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
e) Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen.
f) Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen - oder voraussichtlich verbleibenden - Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen - aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB- und GdS-Beurteilung von dem „durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.
g) - - -
h) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.
i) Bei der Beurteilung des GdS sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z. B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdS gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist. j) Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.
3. Gesamt-GdS
a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
b) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.
c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
d) Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen.
cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
|
Allgm. Hinweise zur GdS-Tabelle
|
a) Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
b) Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.
Stoffwechsel, innere Sekretion
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40. Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.
|
Merkzeichen im SB-Ausweis
|
schwerbehindertenausweis.pdf [67 KB]
Die Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises In den reservierten Feldern auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises sind folgende Eintragungen möglich:
|
|
|
|
G
|
„erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ (gehbehindert).
|
Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden verursacht sein, durch Anfälle oder Orientierungsstörungen.
|
|
|
|
|
|
aG
|
„außergewöhnlich gehbehindert“
|
Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen querschnittsgelähmte Menschen, doppel-oberschenkelamputierte, doppel-unterschenkelamputierte Menschen usw.
|
|
|
|
|
|
H
|
„hilflos“
|
Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (z.B. beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege).
|
|
|
|
|
|
Bl
|
„blind“
|
Blind ist ein Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 der normalen Sehschärfe beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichrangig ist.
|
|
|
|
|
|
Gl
|
„gehörlos“
|
Gehörlos ist ein Mensch mit Taubheit beiderseits oder mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.
|
|
|
|
|
|
RF
|
„die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor“
|
Das Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die wesentlich sehbehindert bzw. schwer hörgeschädigt sind oder die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.
|
|
|
|
|
|
1. Kl
|
„die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor“
|
Das Merkzeichen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen schwerkriegsbeschädigte Menschen (ab 70% MdE).
|
|
 |
 |
 |
 |
 |
|
Höhe des Pauschbetrags im Steuerrecht
|
|
Stufe 1
|
GdB 25-30
|
Euro 310,00
|
|
Stufe 2
|
GdB 35-40
|
Euro 430,00
|
|
Stufe 3
|
GdB 45-50
|
Euro 570,00
|
|
Stufe 4
|
GdB 55-60
|
Euro 720,00
|
|
Stufe 5
|
GdB 65-70
|
Euro 890,00
|
|
Stufe 6
|
GdB 75-80
|
Euro 1.060,00
|
|
Stufe 7
|
GdB 85-90
|
Euro 1.230,00
|
|
Stufe 8
|
GdB 95-100
|
Euro 1.420,00
|
|
 |
 |
 |
 |
 |
|
|
|
für blinde Menschen (Bl) und hilflose Menschen (h) sowie für Menschen in der Pflegestufe III erhöht sich der Freibetrag auf Euro 3.700,00.
Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder mit einem GdB von wenigstens 80 können in angemessenem Umfang auch die Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten geltend machen. Ist jemand so stark behindert, dass er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen kann (Ausweismerkzeichen aG, Bl oder H), sind sowohl die Aufwendungen für durch die Behinderten veranlasste unvermeidbare Fahrten, als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km jährlich mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro abziehbar. Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden.
|
|